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Staatliche Kontrollen und Gesetze für die Krabbenfischerei

Ab 1. September 2021 gibt es neue Regeln und Meldepflichten für die kommerzielle Fischerei in Queensland.

Hier finden Sie Informationsblätter zu den neuen Regeln und Meldepflichten.

Lizenzierung

Es gibt 430 kommerzielle Krabbenlizenzen, die den Fang von blauen Schwimmerkrabben und Schlammkrabben erlauben, und etwa 200 Lizenzen für Spannkrabben in Queensland. Weniger als 70 der 200 Lizenzen für Spannerkrabben besitzen eine Quote für den Zugang zur Fischerei. Kommerzielle Krabbenfischer halten sich an die folgenden Lizenzgesetze:

  • Der Fischer muss im Besitz einer Berufsfischerlizenz sein.
  • Das Boot muss mit einem gewerblichen Fischerbootführerschein zugelassen sein.
  • Der Bootsführerschein muss offiziell mit einem Fischereisymbol für die jeweilige Fischerei versehen sein (d. h. C1, C2 und/oder C3).
  • Um Spannerkrabben im verwalteten Gebiet A zu fangen, muss ein kommerzieller Fischer auch über eine Spannerkrabbenquote verfügen.

Für bestehende Fischereien werden keine neuen Lizenzen oder Symbole ausgestellt. Um in eine Fischerei einzusteigen, müssen Sie zuerst die richtige Lizenz und das/die Symbol(e) von einem bestehenden Betreiber erwerben. Eine Ausnahme besteht für das C2-Fischereisymbol; Ein neues C2-Symbol wird jedoch nur ausgestellt, wenn ein Fischer eine Spannerkrabbenquote von einem anderen Quoteninhaber erworben hat.

Lizenzen können von Person zu Person übertragen werden und Fischereisymbole können von einer Lizenz auf eine andere Lizenz übertragen werden.

Überwachung und Berichterstattung

Berufsfischer sind gesetzlich verpflichtet, Informationen über ihre Fischereitätigkeiten in einem obligatorischen täglichen Logbuch zu melden. Alle Krabbenfischer müssen Daten über ihren Tagesfang, den Fangort, das verwendete Fanggerät und alle Wechselwirkungen mit Arten von Erhaltungsinteresse beisteuern. Fisheries Queensland verwendet diese Daten, um den Status einzelner Arten und Fischereien in Queensland zu bewerten und zu überwachen.

Vorschriften

Die folgenden Gesetze gelten für die kommerzielle Krabbenfischerei in Queensland. Ausführlichere Informationen finden Sie in der Fischereiverordnung 2008.

Krabbenfischerei

  • Lizenz muss mit einem C1-Fischereisymbol gekennzeichnet werden.
  • Nur auf Krabben beschränken (aber keine Spannerkrabben).
  • Weibchen müssen ins Wasser zurückgebracht werden.
  • Mindestgröße 15 cm über dem Panzer (Spitze zu Spitze).
  • Kein Gesamtfanglimit.
  • Kein individuelles Fanglimit.
  • Maximal 50 Reusen, Reusen und Dillis, wenn das C1-Fischereisymbol einmal auf einer Lizenz steht. Wenn das C1-Fischereisymbol mehr als einmal auf einer Lizenz steht, maximal 100 Reusen, Reusen und Dillis.

Fischerei auf blauen Schwimmkrabben

  • Lizenz muss mit einem C1-Fischereisymbol gekennzeichnet werden.
  • Nur auf Krabben beschränken (aber keine Spannerkrabben).
  • Weibchen müssen ins Wasser zurückgebracht werden.
  • Mindestgröße 11,5 cm über dem Panzer (Kerbe zu Kerbe).
  • Kein Gesamtfanglimit.
  • Kein individuelles Fanglimit.
  • Maximal 50 Reusen, Reusen und Dillis, wenn das C1-Fischereisymbol einmal auf einer Lizenz steht. Wenn das C1-Fischereisymbol mehr als einmal auf einer Lizenz steht, maximal 100 Reusen, Reusen und Dillis.

Spanner-Krabbenfischerei

  • Lizenz muss mit einem C2- oder C3-Fischereisymbol gekennzeichnet sein.
  • Nur auf Spannerkrabben beschränken.
  • Weibchen mit Beeren (d. h. Weibchen mit Eiern) müssen ins Wasser zurückgebracht werden.
  • Mindestgröße 10 cm Panzerlänge.
  • Eine zulässige kommerzielle Gesamtfangmenge wird einmal alle 2 Jahre für das verwaltete Gebiet A der Spannerkrabbenfischerei festgesetzt.
  • Eine individuell übertragbare Quote (ITQ) gilt für das verwaltete Gebiet A (ITQ kann zwischen Spannerkrabbenfischern gehandelt werden). Die täglichen Besitzlimits gelten auch für den verwalteten Bereich B.
  • Töpfe, Fallen und Dillies begrenzen
    • verwalteter Bereich A:45 gleichzeitig
    • verwalteter Bereich B:jeweils 30.
  • Die täglichen Besitzlimits gelten auch für den verwalteten Bereich B.

Andere relevante Rechtsvorschriften

  • Great Barrier Reef Marine Park Act 1975 (Cwlth)
  • Gesetz über Meeresparks von 2004
  • Fischereigesetz 1994

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