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Fischerei mit geringer Ernte

Ab 1. September 2021 gibt es neue Regeln und Meldepflichten für die kommerzielle Fischerei in Queensland.

Hier finden Sie Informationsblätter zu den neuen Regeln und Meldepflichten.

Kleinere kommerzielle Erntefischereien gibt es in Queensland für:

  • Köderfischerei wie Strandwürmer, Mückenlarven und Yabbies
  • Meeresmuscheln
  • Perlmuscheln
  • wild gefangene Austern.

Für aktuelle Bewirtschaftungsregelungen für Fischereien mit geringer Fangmenge siehe Fischereiverordnung 2008.

Strandwurmfischerei

Die kommerzielle Strandwurmfischerei besteht aus allen Küstenvorland südlich von 10°41'S Breite und östlich von 142°31'49"E Länge. Sie wird durch das Fischereisymbol W1 gekennzeichnet.

Strandwürmer dürfen nur in dem auf der Lizenz angegebenen Fanggebiet gefangen werden.

Strandwürmer der Familie Onuphidae sind die Zielart.

Blutwurmfischerei

Die kommerzielle Blutwurmfischerei besteht aus allen Küstenvorland südlich von 10°41'S Breite und östlich von 142°31'49"E Länge. Sie wird durch das Fischereisymbol W2 gekennzeichnet.

Blutwürmer der Familie Eunicidae sind die Zielart.

Yabby-Fischerei auf See

Das Fischereigebiet besteht aus allen Küstenvorland südlich von 10°41'S Breite und östlich von 142°31'49"E Länge. Es wird durch das Fischereisymbol Y gekennzeichnet.

Die Zielart der Fischerei ist die marine Yabby (Trypaea australiensis ).

Perlenfischerei

Die kommerzielle Perlenfischerei besteht aus Gezeitengewässern südlich von 10°41'S Breite und östlich von 142°31'49"E Länge. Sie wird durch das Fischereisymbol P.

gekennzeichnet

Lebende Austern der folgenden Arten dürfen unter der Lizenz gefangen werden:

  • Schwarzlippperlenauster (Pinctada margaritifera )
  • Goldlippperlenauster (Pinctada maxima ).

Sehen Sie sich den neuesten jährlichen Statusbericht für die Perlenfischerei an.

Muschelfischerei

Die Muschelfischerei umfasst alle Gezeiten- und Küstengewässer und basiert auf der Sammlung von geschälten Weichtieren (viele Arten) für den Zierhandel. Er ist mit dem Fischereisymbol F.

gekennzeichnet

Im Rahmen dieser Lizenz dürfen nur Weichtiere gefangen werden. Grüne Schnecken, Austern, Perlmuscheln, Trochus und Jakobsmuscheln sind unter dieser Lizenz nicht erlaubt.

Schalenkiesfischerei

Die Muschelkiesfischerei umfasst alle Gezeitengewässer und Küstenvorland südlich von 10°41'S Breite und östlich von 142°31'49"E Länge. Sie wird durch das Fischereisymbol G.

gekennzeichnet

Diese Fischerei basiert auf dem Sammeln von zerkleinerten Muscheln.

Sternensandfischerei

Die Sternsandfischerei besteht aus allen Gezeitengewässern und Küstenvorland südlich von 10°41'S Breite und östlich von 142°31'49"E Länge. Sie wird durch das Fischereisymbol H gekennzeichnet.

Diese Fischerei basiert auf der Sammlung von Sternensand, der aus den kalkhaltigen Skeletten einzelliger Tiere besteht, die als Foraminiferen bekannt sind.

Austernfischerei aus Wildfang

Das kommerzielle Fanggebiet für wild gefangene Austern umfasst alle Küstenvorlande zwischen Niedrigwasser und Hochwasser. Er ist mit dem Fischereisymbol O.

gekennzeichnet

Die folgenden Arten können unter die Lizenz genommen werden:

  • Schwarzlippaustern (Striostrea mytiloides )
  • Milchaustern (Saccostrea cuccullata ).

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